Ratgeber · Recht

TRGS 510: Gefahrstoffe richtig lagern

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 regelt die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern – und stellt klare Anforderungen an Auffangwannen.

TRGS 510 definiert, wie Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zu lagern sind. Auffangwannen sind ein zentrales Sicherheitselement der TRGS-510-Konformität.

TRGS 510 – Lagerung chemischer Stoffe

Diese Technische Regel legt fest, wie Gefahrstoffe räumlich getrennt und unter Rückhaltung zu lagern sind. Sie ist Bestandteil der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und damit bindendes Arbeitsschutzrecht.

Anforderungen an Auffangwannen nach TRGS 510

  • 100% Rückhaltung der Lagermenge für ätzende und giftige Stoffe
  • Kein Ablauf ins Erdreich erlaubt
  • Material muss kompatibel mit gelagerten Stoffen sein
  • Inspektionszugang und Reinigungsmöglichkeit

Material und Oberflächenschutz

Edelstahl V2A/V4A oder adäquat beschichteter Stahl. Oberflächenschutz muss garantiert sein – Risse in Beschichtungen führen zu Nichtkonformität.

Dokumentation

Sicherheitsdatenblätter (SDB) aller gelagerten Stoffe müssen verfügbar sein. Personal muss geschult sein in Chemikalienverträglichkeit und Notfall-Maßnahmen.

Worauf Sie achten sollten

  • Beständigkeit der Wanne gegenüber dem gelagerten Gefahrstoff
  • Ausreichendes Rückhaltevolumen
  • Zusammenlagerungsverbote beachten (z. B. Säuren und Laugen)
  • Kennzeichnung, Belüftung und Brandschutz je nach Stoff
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung. Diese ist betriebsindividuell zu erstellen.

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