Ratgeber · Recht

AwSV & Auffangwanne: Wann besteht Pflicht?

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verständlich erklärt – mit den wichtigsten Pflichten für Betriebe.

Die AwSV setzt den Gewässerschutz aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) konkret um. Sie regelt bundeseinheitlich, wie Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen) zu errichten und zu betreiben sind.

Das Besorgnisgrundsatz-Prinzip

Zentral ist der Grundsatz: Es darf keine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen sein. Praktisch bedeutet das, dass austretende Stoffe sicher zurückgehalten werden müssen – typischerweise durch eine geeignete Auffangwanne oder einen Auffangraum.

Wann ist eine Auffangwanne erforderlich?

Ob und in welchem Umfang eine Rückhaltung nötig ist, hängt von der Gefährdungsstufe der Anlage ab. Diese ergibt sich aus dem Volumen bzw. der Masse der Stoffe und der Wassergefährdungsklasse (WGK).

Faustregel: Werden wassergefährdende Flüssigkeiten in Gebinden (Fässer, Kanister, IBC) gelagert, ist nahezu immer eine normgerechte Rückhaltung vorzusehen.

Wesentliche Betreiberpflichten

  • Rückhaltung austretender Stoffe (z. B. Auffangwanne mit ausreichendem Volumen)
  • Beständigkeit der Wanne gegenüber dem gelagerten Medium
  • Dichtheit und Standsicherheit der Anlage
  • Wiederkehrende Prüfungen je nach Gefährdungsstufe
  • Dokumentation und ggf. Anzeige bei der zuständigen Behörde

Wie viel Volumen muss zurückgehalten werden?

Das erforderliche Rückhaltevolumen lässt sich mit unserem Rechner abschätzen. Zum Auffangvolumen-Rechner →

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Im Zweifel stimmen Sie sich mit der zuständigen Behörde ab.

Häufige Fragen

Die AwSV stellt auf Gefährdungsstufen ab, die sich aus Volumen/Masse und Wassergefährdungsklasse ergeben. Bereits kleine Mengen können eine Rückhaltung erfordern – maßgeblich ist die Einstufung der konkreten Anlage.

Ja. Die AwSV gilt grundsätzlich bundesweit für alle Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe – unabhängig von der Betriebsgröße.

Unsicher, ob Sie AwSV-konform lagern?

Wir beraten Sie und liefern die passende, normgerechte Auffangwanne.

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