Glossar · Verordnung

AwSV

Die AwSV konkretisiert das WHG und legt fest, wie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen technisch ausgeführt sein müssen – inklusive der Anforderungen an Auffangwannen.

Direktantwort: Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) ist seit 2017 bundeseinheitlich gültig und legt fest, welches Rückhaltevolumen eine Auffangwanne je nach Wassergefährdungsklasse (WGK) und Lagermenge mindestens bieten muss.

Was die AwSV konkret vorschreibt

  • Einstufung von Anlagen in Gefährdungsstufen (A–D) je nach WGK und Lagervolumen.
  • Rückhaltevermögen in der Regel mindestens Volumen des größten Gebindes bzw. 10 % der Gesamtlagermenge, in Schutzgebieten oder bei WGK 3 häufig Vollrückhaltung.
  • Prüfpflichten durch Sachverständige je nach Gefährdungsstufe und Standort, etwa in Wasserschutzgebieten.
  • Anzeigepflicht bestimmter Anlagen bei der zuständigen unteren Wasserbehörde.

AwSV in der betrieblichen Praxis

Situation Empfehlung Nutzen
Lagerung kleiner Mengen, WGK 1Auffangwanne nach Gebindegröße auslegenErfüllt die Mindestanforderung ohne Überdimensionierung
Lagerung in einem WasserschutzgebietAuffangwanne mit Vollrückhaltung planenVermeidet nachträgliche behördliche Auflagen
WGK 3 oder große LagermengenPrüfpflichtige Anlage mit Sachverständigenabnahme einplanenSichert Rechtssicherheit von Anfang an

Kurzfazit

Kurzfazit: Wie viel Volumen eine Auffangwanne nach AwSV zurückhalten muss, hängt von WGK, Lagermenge und Standort ab – pauschale Katalogmaße reichen dafür selten aus.

Häufige Fehler vermeiden

  • Auffangvolumen nur nach Gebindegröße statt nach Gesamtlagermenge bemessen.
  • Prüfpflicht in Wasserschutzgebieten übersehen.
  • Fehlende Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde vor dem Anlagenbau.

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